Besondere Arten personenbezogener Daten

Das Bundesdatenschutzgesetz hebt einige Arten personenbezogener Daten heraus und stellt sie an mehreren Stellen unter einen noch strengeren Schutz. Die Definition:

»Besondere Arten personenbezogener Daten sind Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben.« (§ 3 (9) BDSG)

Die Idee dahinter ist so einfach wie plausibel: Datenschutz geht nicht nur selbst aus den Grundrechten hervor, er soll auch vor Eingriffen in andere Grundrechte schützen.

Angela Merkel am Rednerpult auf einem CDU-Parteitag
(Quelle: CDU/CSU-Bundestagsfraktion, CC-BY-SA, https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Cdu_parteitag_dezember_2012_merkel_rede_04.JPG)

Was heißt das? Nehmen wir unsere Bundeskanzlerin als Beispiel. Dass sie Deutsche ist, der CDU nahesteht und sich zur evangelischen Spielart des christlichen Glauben bekennt, diese Angaben gehören zu den besonderen Arten personenbezogener Daten. Je nach Auslegung fallen diese Angaben vielleicht sogar hier im Blog unter das BDSG, immerhin ist ein Blog was mit Computern.

Nicht zu den besonderen Arten personenbezogener Daten gehören zum Beispiel ihre  Wohnanschrift oder die Vorratsdaten ihres privaten Mobiltelefons (deren Speicherung  allerdings eine eigene Rechtsgrundlage neben dem BDSG hat).

Ist das eine sinnvolle Risikorientierung des Datenschutzes? Fürs Individuum nicht unbedingt. Welche Daten welche Risiken implizieren, lässt sich im Einzelfall nicht an so einer Grobklassifikation festmachen. Im Fall der Kanzlerin gäbe es sicher so manchen, der sie gerne mal zu Hause besuchen würde (vor ungewollten Besuchen schützt sie freilich der Personen- und nicht der Datenschutz), und wann sie mit wem telefoniert, dürfte so manchen mehr interessieren als ihr religiöses Bekenntnis oder Aspekte ihres Lebenslaufs. Das bleibt so, wenn wir eine weniger im Licht der Öffentlichkeit stehende Person wählen; auch dann korrespondieren die individuellen Risiken nicht unbedingt mit den Datenarten nach BDSG.

Mehr Sinn ergeben die besonderen Arten personenbezogener Daten, wenn wir eine Kollektivperspektive annehmen. Eigentlich möchten wir erreichen, dass bestimmte Arten der Datenverarbeitung gar nicht versucht oder sehr erschwert werden, etwa ein Gesundheitsscoring durch Arbeitgeber als Grundlage für Einstellungs- und Kündigungsentscheidungen. Nicht ohne Grund ähneln die Kategorien aus § 3 (9) BDSG jenen des Antidiskriminierungsgesetzes AGG.

Gesellschaftliche Entwicklungen sind immer mit einem gewissen Konformitätsdruck auf Individuen verbunden. Die Kollektivperspektive gehört deshalb in den Datenschutz; individuelle Rechte sind nur dann etwas wert, wenn man sie auch praktisch ohne Nachteile ausüben kann. Dass sie dort auf den ersten Blick unpassend (und in manchen Ausprägungen paternalistisch) wirkt, liegt an der starken Grundrechtsbetonung. Datenschutz kommt als Grundrecht daher, das ich persönlich in Anspruch nehme. Die kollektive Klimapflege ist Voraussetzung dafür, aber der Zusammenhang ist nicht offensichtlich.