»Allein die Eignung eines Programms zur Verwendung für einen Hackerangriff mache dessen Einsatz noch nicht strafbar, heißt es in dem am Freitag veröffentlichten Beschluss (Az: 2 BvR 2233/07, 1151/08 und 1524/08, Beschluss vom 18. Mai 2009).«
(Heise Online:
Verfassungsbeschwerden gegen Hackerparagraphen unzulässig)