Pünktlich zum Start der Corona-Warn-App meldet sich der Vorstand des VZBV und warnt davor, „dass Restaurants, Geschäfte oder Flughäfen die Freiwilligkeit der App faktisch aushöhlen, indem sie nur App-Nutzern Zutritt gewähren“. Er hält diese Gefahr für real, doch das ist sie nicht.
Die App-Nutzung zu kontrollieren und daraufhin Kundinnen den Zutritt zu verweigern, ergibt nämlich für Unternehmen keinen Sinn. Solche Kontrollen kosteten doppelt Geld, einmal für die Arbeitszeit der Kontrolleure und einmal in Form verlorener Umsätze der abgewiesenen Kunden. Dem steht kein messbarer Nutzen des Unternehmens gegenüber. Selbst wenn man rein hypothetisch annähme, bei Infektionsfällen im Unternehmen drohe eine vorübergehende Betriebsschließung, bliebe dieses Risiko gering. Zum einen bleiben die Infektionszahlen und damit auch das mittlere Ansteckungsrisiko gering. Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung zielen darauf, diesen Zustand zu erhalten. Zum anderen ist bei größeren Unternehmen auch ein Betrieb nicht dasselbe wie das Unternehmen, ein Supermarkt keine Supermarktkette. Doch schon bei Kleinunternehmen stellt sich die Frage: Was hätten etwa die darbenden Gastronomen davon, noch zusätzlich Gäste abzuweisen?
Realistischer erscheinen Kontrollen dort, wo Kontrollen ohne besonderen Aufwand praktikabel sind und Zutrittsbeschränkungen keinen Einfluss aufs Geschäft haben. Dies gilt zum Beispiel für Besuche in Krankenhäusern und Pflegeheimen. Auch hier stellt sich jedoch die Frage nach dem Nutzen. Das bloße Vorhandensein der App auf einem Smartphone sagt wenig aus und selbst der Warnstatus filtert nur diejenigen heraus, die unterwegs gewarnt wurden und es noch nicht bemerkt haben.
Eigentlich gehört das Kontrollszenario auch gar nicht zur Corona-Warn-App, sondern zu den zeitweise diskutierten Immunitätsnachweisen. Dort gehört die Kontrolle zum Konzept, sonst sind sie nutzlos, und die Frage ist berechtigt, unter welchen Bedingungen man sie ausnahmsweise zulassen möchte. Dies ist jedoch kein App-Problem.
Ein Kommentar zu „Gefühlte Bedrohung“
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