Unsere Datenschützer zeigen in der Krise, was sie können: Memetik, Bürokratie und Realitätsverlust. In der Tradition der 1970er/80er Jahre halten sie die elektronische Datenverarbeitung für eine Risikotechnologie vergleichbar der Kernkraft, die es mit allen Mitten einzudämmen gelte. Über die Jahre haben sich vorläufige Antworten auf einst berechtigte Fragen zu Memen verselbständigt, die man nur noch unreflektiert wiederkäut. Als Begründung des eigenen Treibens hat man sich in den ätherischen Wert unserer Rechte und Freiheiten verirrt, der alles und nichts begründen kann und jede Falsifikation zu Lasten der Datenschützer ausschließt, ihnen zugleich jedoch die Illusion vermittelt, stellvertretend für uns unsere Grundrechte wahrzunehmen.
Die aktuelle Corona-Pandemie stellt vieles auf den Kopf und lässt uns keine andere Wahl als unseren Digitalisierungsrückstand endlich zu verringern. Mehr Kartenzahlung, mehr Fernarbeit, mehr digitale Kommunikation und Kollaboration, Corona-Apps, Hackathons und vielleicht irgendwann sogar mehr E-Government – wir machen nach einer langen bleiernen Zeit gerade einen großen Sprung in Richtung Gegenwart. Nicht alles wird funktionieren wie erhofft oder versprochen, aber nach einem Vierteljahrhundert Internet für alle dürfen wir guten Gewissens überwiegend positive Auswirkungen erwarten.
Auch Datenschützer können dieser Entwicklung einiges abgewinnen, gibt sie ihnen doch – publish or perish – reichlich Gelegenheit, sich mahnend zu äußern. Davon machen sie effizient Gebrauch und wiederholen ihre ewiggleichen Meme, ohne sich um lästige Einzelheiten wie Kohärenz oder nachvollziehbare Begründungen zu kümmern.
So veröffentlicht etwa der Berliner Datenschutzbeauftragte eine mahnende Handreichung nebst Checkliste für die „Durchführung von Videokonferenzen während der Kontaktbeschränkungen“. Der Inhalt überzeugt nicht. Während seine Handreichung die Bedeutung einer verschlüsselten Übertragung herausstreicht, rät die Checkliste, das mit den Videokonferenzen am besten ganz zu lassen und möglichst zu telefonieren. Wie man jedoch verschlüsselt telefoniert, erklärt der Beauftragte nicht und wenn er es täte, lachten wir ihn aus, denn gemessen an Aufwand und Nutzen haben verschlüsselte Telefonate nur in Ausnahmefällen einen Sinn. Warum das bei einer Videokonferenz anders sei, erläutert er nicht und auch eine praktisch relevante Risikoreduktion durch die empfohlenen Maßnahmen kann er nicht belegen.
Überhaupt fehlt den Papieren eine plausible Risiko- und Bedrohungsanalyse und damit die Begründung. Stattdessen stecken alte Meme darin. Videokameras gelten den Datenschützern traditionell als verdächtig, wenn auch zuvörderst beim Einsatz zur Videoüberwachung. Später kam der Trend hinzu, Laptop-Kameras ostentativ zuzukleben – sinnlos, aber sichtbar und leicht nachzuahmen. Auch der digitale Veganismus – der Datenschutzbeauftragte rät, existierende Dienste zu meiden und besser selbst einen aufzusetzen – hat eine lange Tradition.
Wie sehr diese Meme und Phrasen in der Vergangenheit verhaftet sind, wird deutlich, wenn man sie mit dem Stand der Technik abgleicht. Wenig haben die Offiziellen etwa zum gemeinsamen Bearbeiten von Dokumenten zu sagen. Das ist zwar seit vielen Jahren Stand der Technik und mindestens so nützlich wie Videokonferenzen, bei den alten Männern mit Röhrenbildschirmen in den Datenschutzbüros jedoch noch nicht angekommen. Schließlich wollen sie Vorbild gemäß ihrem Weltbild sein und agieren im Umgang mit der IT daher so übervorsichtig, dass es einer Selbstblockade gleichkommt. Dasselbe empfehlen sie allen anderen.
Wo sich der IT-Einsatz nicht ganz verhindern lässt, versucht man ihn in Bürokratie zu ersticken. Dies demonstrierten vor einigen Tagen Datenschutz-Aktivistinnen im Namen des Forums InformatikerInnen für Frieden und gesellschaftliche Verantwortung (FIfF): Zur laufenden Diskussion um den Einsatz von Smartphone-Apps zur Kontaktverfolgung im Rahmen der Seuchenbekämpfung legten sie eine sage und schreibe hundertseitige Datenschutz-Folgenabschätzung vor – für ein Phantom, denn bisher liegt kein ausgereiftes Einsatzkonzept für eine solche App vor, auf das sich eine qualifizierte Diskussion stützen könnte. So weit es sich beim Überfliegen dieses Konvoluts mit normativem Anspruch einschätzen lässt, steht darin kein relevanter Einwand, den nicht Susan Landau oder Ross Anderson knapper formuliert hätten. Auf die Idee, Datenschutzprobleme institutionell zu dämpfen, wie es bei der Erhaltung und Verharmlosung der Stasi-Akten gelungen ist, kommen die Aktivistinnen wohl gar nicht erst.
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Falsch abgebogen ist der Datenschutz früh in seiner Geschichte und sein Geburtsfehler wurde nie richtig korrigiert. Als der Datenschutz vor vier, fünf Jahrzehnten das Licht der Welt erblickte, entdeckte die Welt gerade die Schattenseiten damals moderner Großtechnologien wie der Kernenergie. Etwa zeitgleich mit den ersten Schritten zum Datenschutz entwickelte sich die Technikfolgenabschätzung, schrammte ein Kernreaktor in Harrisburg knapp an einer größeren Katastrophe vorbei, malte Robert Jungk den dann doch nicht eingetretenen Atomstaat an die Wand. Nebenbei herrschte noch kalter Krieg, der jederzeit in einen heißen letzten Weltkrieg münden konnte.
In diese Zeit fiel die zunehmende Verbreitung der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) in Wirtschaft und Verwaltung. Auf dem Weg ins EDV-Zeitalter, so hofften viele, würde man alles besser machen als bei der Einführung anderer Großtechnologien, in die man scheinbar euphorisch und blind für ihre Gefahren hineingestolpert war.
Seither gehört zum Fundament des deutsch-europäischen Datenschutzes der Glaube, die elektronische Verarbeitung von (personenbezogenen) Daten sei eine Risikotechnologie vergleichbar der Kernkraft; man müsse sie ähnlich streng regulieren und überwachen sowie sorgfältig und umfassend technisch absichern. Genau genommen müsste man sie sogar verbieten, und genau davon geht der Datenschutz bis heute aus – die Verarbeitung personenbezogener Daten sei in der Regel verboten, sofern die nicht ausnahmsweise doch erlaubt sei. Diese Grundannahme erklärt, warum Datenschützer zum Beispiel so ein Theater um WhatsApp und dessen Nutzung persönlicher digitaler Adressbücher machen, obwohl sich außer ihnen kein Mensch daran stört und wohl auch niemand tatsächlich dadurch gefährdet wird. Für Datenschützer steht die IT traditionell unter Generalverdacht.
Heute steht Deutschland kurz davor, seine letzten Kernkraftwerke abzuschalten, während sich das Verbrennen von Kohle als eine viel größere und schwerer zu bändigende Gefahr erwiesen hat. Daneben meldet sich die Natur mit einem neuen Coronavirus, welches im Gegensatz zur EDV Menschenleben bedroht und mangels Impfstoff oder Heilmittel Vorsichtsmaßnahmen verlangt, die tief in unser gewohntes Leben und unsere bürgerlichen Freiheiten eingreifen. Doch unverdrossen verkauft uns eine Allianz aus Aktivisten, Datenschutzbeauftragten und Opportunisten den Datenschutz als Supergrundrecht und die Datenverarbeitung als explosive Risikotechnologie, von der man am besten die Finger lasse.
Anders als bei jeder anderen Risikotechnologie, deren Schäden sich als Sach- und Personenschäden quantifizieren lassen, fehlt dem Datenschutz und der fundamentalen EDV-Kritik jedoch ein klarer Risikomaßstab. An seine Stelle trat die radikale Vorsorge eines generellen Verbots der personenbezogenen Datenverarbeitung mit Ausnahmen, vergleichbar den Regeln für den Betrieb kerntechnischer Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen.
Die Entscheidung über Ausnahmen legte man teils in die Hände des Gesetzgebers und teils in die der Betroffenen. So ward die informationelle Selbstbestimmung geboren, die das Bundesverfassungsgericht 1983 in seinem Volkszählungsurteil in den Rang eines Grundrechts erhob. In den folgenden Jahrzehnten unterblieben nötige Modernisierungen des Datenschutzes weitgehend und auch die DSGVO hat noch viel mit dem alten (west-)deutschen Bundesdatenschutzgesetz gemein.
Die IT entwickelte sich schnell weiter und entfernte sich nach und nach von den Voraussetzungen des etablierten Datenschutz, was man ihr nicht verübeln kann. Zugleich eigneten sich die Träger des Datenschutzes, die Beauftragten und Aktivisten, das Grundrecht der Betroffenen an und beanspruchen seither dessen stellvertretende Wahrnehmung. Mit dieser Waffe in der Hand müssen sie keine Kritik mehr fürchten, denn zum einen bleiben die Grundrechte zu abstrakt, um damit direkt und einfach argumentieren zu können, und zum anderen bedarf die Inanspruchnahme von Grundrechten – im Regelfall anders als im Datenschutz durch ihre Trägerinnen selbst – keiner Rechtfertigung. Begleitend entstand über die Jahre mit Anbietern von Compliance-Dienstleistungen ein Wirtschaftszweig, der von möglichst willkürlichen und bürokratischen Anforderungen profitiert und der deshalb um so andächtiger nickt als die Nachfrage nach seinen Angeboten steigt.
Deswegen werden wir jetzt vor Videokonferenzen gewarnt, besonders vor den einfach zu nutzenden. Ob jemals eine Videokonferenz jemandem ein Haar gekrümmt hat, bleibt offen, denn auf reale Risiken kommt es dem Datenschutz nicht an. Er begründet sich aus sich selbst und immunisiert sich damit gegen Kritik, ja sogar gegen die bloße Sinnfrage.
PS (2020-05-06): Microsoft weist die Warnungen des Berliner Datenschutzbeauftragten für seine Produkte ausdrücklich zurück.
PS (2020-05-16): Microsoft geht den nächsten Schritt und mahnt Berlin ab.